Pflegegrade
Pflegegrade und der Anspruch auf Leistungen
Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen fünf Pflegegraden, die den individuellen Pflegebedarf einer Person widerspiegeln. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher sind die Hilfsbedarfe und desto größer der Anspruch auf Leistungen. Der Pflegegrad wird durch den Medizinischen Dienst (MD) oder andere zuständige Gutachter ermittelt.
Die Pflegegrade im Überblick ( 2025):
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Beschreibung: Personen mit leichten Einschränkungen, die Hilfe bei einzelnen Aktivitäten des täglichen Lebens benötigen.
- Leistungen:
- Entlastungsbetrag: 131 Euro pro Monat (für haushaltsnahe Dienstleistungen, Betreuung, etc.)
- Kein Anspruch auf Pflegegeld, aber Anspruch auf Pflegehilfsmittel (bis zu 42 Euro pro Monat).
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit
- Beschreibung: Es wird regelmäßige Unterstützung bei der Grundpflege (z. B. Waschen, Anziehen, Mobilität) benötigt.
- Leistungen:
- Pflegegeld: 347 Euro pro Monat (bei häuslicher Pflege durch Angehörige).
- Pflegesachleistungen: 724 Euro pro Monat (für professionelle Pflege).
- Anspruch auf Verhinderungspflege: bis zu 1.685 Euro pro Jahr.
- Kurzzeitpflege: bis zu 1.774 Euro pro Jahr
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit
- Beschreibung: Der Pflegebedürftige ist stark eingeschränkt und benötigt umfassende Unterstützung bei vielen alltäglichen Tätigkeiten.
- Leistungen:
- Pflegegeld: 599 Euro pro Monat.
- Pflegesachleistungen: 1.363 Euro pro Monat.
- Anspruch auf Verhinderungspflege: bis zu 1.685 Euro pro Jahr.
- Kurzzeitpflege: bis zu 1.774 Euro pro Jahr
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit
- Beschreibung: In vielen Lebensbereichen stark eingeschränkt und benötigt intensive Pflege rund um die Uhr.
- Leistungen:
- Pflegegeld: 800 Euro pro Monat.
- Pflegesachleistungen: 1.693 Euro pro Monat.
- Anspruch auf Verhinderungspflege: bis zu 1.685 Euro pro Jahr.
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen
- Beschreibung: Es wird intensivste Betreuung und Pflege benötigt, oft auch aufgrund schwerer Erkrankungen oder Demenz.
- Leistungen:
- Pflegegeld: 990 Euro pro Monat.
- Pflegesachleistungen: 2.095 Euro pro Monat.
- Anspruch auf Verhinderungspflege: bis zu 1.685 Euro pro Jahr
Wichtige Hinweise:
- Die Verhinderungspflege ist ab Pflegegrad 2 möglich und wird zur Deckung der Kosten einer Ersatzpflege gezahlt, wenn die pflegende Person verhindert ist.
- Der Entlastungsbetrag von 131 Euro steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu und kann für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Unterstützung im Alltag genutzt werden.
- Betrag für die Kurzzeitpflege:
Ab 2025 können Pflegebedürftige im Pflegegrad 2 bis 5 bis zu 1.774 Euro pro Jahr für die Kurzzeitpflege in einer Einrichtung in Anspruch nehmen. - Kombinierte Nutzung mit Verhinderungspflege:
Ab 2025 wird die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen **Jahresbudget von 3.539 Euro zusammengeführt. Dieser Betrag kann flexibel für beide Pflegearten genutzt werden – für Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege.
Die Pflegevermittlung Makolla informiert Sie über die Möglichkeiten einer Ersatzpflege im Rahmen der sog. häuslichen 24 Stunden Betreuung zuhause!
Pflegegrade im Überblick:
- Pflegegrad 1Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
- Pflegegrad 2Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
- Pflegegrad 3Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
- Pflegegrad 4Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
- Pflegegrad 5Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
(90 bis 100 Punkte)
Pflegegeld/ Entlastungsbeitrag nach Pflegegraden im Überblick:
- Entlastungsbeitrag Pflegegrad 1131 Euro im Monat *
- Pflegegeld bei Pflegegrad 2beträgt 347 Euro im Monat
- Pflegegeld bei Pflegegrad 3beträgt 599 Euro im Monat
- Pflegegeld bei Pflegegrad 4beträgt 800 Euro im Monat
- Pflegegeld bei Pflegegrad 5beträgt 990 Euro im Monat
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Verhinderungspflege
Verhinderungspflege: Entlastung für pflegende Angehörige
Die Pflege eines Angehörigen ist eine bedeutende und anspruchsvolle Aufgabe, die sowohl emotional als auch zeitlich fordernd ist. Aber was, wenn wichtige persönliche Termine anstehen, Sie selbst erkranken oder dringend eine Auszeit benötigen? Damit Ihr Angehöriger in solchen Situationen weiterhin optimal versorgt wird, gibt es die Verhinderungspflege. Diese Leistung der Pflegeversicherung ist im § 39 SGB XI geregelt und unterstützt Sie finanziell, um die Versorgung vorübergehend an eine Ersatzpflegeperson zu übertragen.
Voraussetzungen für die Beantragung der Verhinderungspflege
Um Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Mindestens sechs Monate Pflege durch eine private Pflegeperson
Die pflegende Person muss den Pflegebedürftigen bereits seit mindestens einem halben Jahr in der häuslichen Umgebung versorgen. - Pflegegrad 2 oder höher
Verhinderungspflege kann nur beantragt werden, wenn der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 besitzt. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch. - Ersatzpflege durch Dritte
Die Ersatzpflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine Privatperson übernommen werden. Wenn die Ersatzpflege durch Verwandte oder Personen aus dem gleichen Haushalt erfolgt, gelten besondere Regelungen zur Kostenübernahme.
Kostenübernahme durch die Pflegekasse
Die Pflegekasse stellt für die Verhinderungspflege bis zu 1.685 Euro pro Jahr zur Verfügung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie diesen Betrag um bis zu 806 Euro aus der Kurzzeitpflege aufstocken, sodass insgesamt 2.491 Euro genutzt werden können.
Wer darf die Ersatzpflege übernehmen?
Bei Verhinderung der Hauptpflegeperson kann die Ersatzpflege von verschiedenen Personen oder Diensten übernommen werden. Wichtig ist, dass die Versorgung des Pflegebedürftigen während der Abwesenheit der pflegenden Person sichergestellt ist. Zu den Optionen gehören:
- Ambulanter Pflegedienst
Professionelle Pflegedienste können stundenweise oder umfassend die Betreuung übernehmen. Dies eignet sich besonders, wenn medizinische oder pflegerische Tätigkeiten notwendig sind. - Privatpersonen
Freunde, Nachbarn oder entfernte Verwandte (nicht bis zum 2. Grad verwandt oder im selben Haushalt lebend) dürfen die Pflege übernehmen. In diesem Fall können die Kosten bis zum Höchstbetrag von 1.685 Euro pro Jahr erstattet werden. - Verwandte bis zum 2. Grad oder Personen im selben Haushalt
Auch enge Angehörige, wie Kinder, Eltern oder Geschwister, sowie Personen, die im gleichen Haushalt leben, können die Ersatzpflege übernehmen. Allerdings gelten hier besondere Regelungen. - 24-Stunden-Betreuung durch Pflegekräfte
Wenn eine durchgängige Betreuung erforderlich ist, kann auch eine 24-Stunden-Betreuung organisiert werden. Dies erfolgt häufig durch Pflegekräfte aus dem In- oder Ausland, die im Haushalt des Pflegebedürftigen wohnen und sowohl die Grundpflege als auch die Betreuung übernehmen. Ein Teil der Kosten kann über die Verhinderungspflege und gegebenenfalls durch den Entlastungsbetrag finanziert werden. - Kurzzeitpflegeeinrichtung
Alternativ ist die Betreuung in einer stationären Einrichtung möglich, beispielsweise in einem Pflegeheim. Diese Option wird häufig bei längeren Abwesenheiten der pflegenden Person genutzt.
Fazit: Gönnen Sie sich eine Auszeit
Die Verhinderungspflege bietet pflegenden Angehörigen eine wichtige Möglichkeit, sich zu erholen oder persönliche Angelegenheiten zu regeln – ohne dass die Versorgung des Pflegebedürftigen darunter leidet. Informieren Sie sich frühzeitig über die Voraussetzungen und stellen Sie den Antrag bei Ihrer Pflegekasse, um diese Unterstützung zu nutzen.
Die Makolla Pflegevermittlung unterstützt Sie gerne bei der Organisation der passenden Ersatzpflege und hilft Ihnen, eine optimale Lösung für Ihre Situation zu finden.
Makolla Pflegevermittlung
Durch eigene intensive Pflege von Familienmitgliedern weiß ich daher genau, was pflegebedürftige und pflegende Angehörige bewegt.
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