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Pflegegrade

Änderung der Pflegereform: Im Januar 2017 änderten sich die Pflegestufen 0, 1, 2, 3 und wurden von den Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 abgelöst. Vor allem Menschen mit geistigen, kognitiven Beeinträchtigungen wie z.b. bei Demenz, sollen von dem zweiten Pflegestärkungsgesetz und den daraus resultierenden Änderungen profitieren.

Mit einem neuen deutlich besseren Prüfverfahren welches nach einem Punktesystem mit Fragenkatalog aufgebaut ist, erfolgt die Begutachtung. Die Einstufung der Pflegegrade erfolgt über Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, oder über eine andere Prüforganisation. Die zuständigen Pflegekassen überprüfen anhand des Gutachtens, ob dem Antragsteller ein Pflegegrad zugesprochen wird, und er daraus verbundene Pflegeleistungen erhält.

Pflegegrade im Überblick:

  • Pflegegrad 1
    Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
  • Pflegegrad 2
    Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
  • Pflegegrad 3
    Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
  • Pflegegrad 4
    Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
  • Pflegegrad 5
    Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
    (90 bis 100 Punkte)

Pflegegeld/ Entlastungsbeitrag nach Pflegegraden im Überblick:

  • Entlastungsbeitrag Pflegegrad 1
    125 Euro im Monat *
  • Pflegegeld bei Pflegegrad 2
    beträgt 332 Euro im Monat
  • Pflegegeld bei Pflegegrad 3
    beträgt 573 Euro im Monat
  • Pflegegeld bei Pflegegrad 4
    beträgt 765 Euro im Monat
  • Pflegegeld bei Pflegegrad 5
    beträgt 947 Euro im Monat

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Verhinderungspflege

Pflegebedürftige Personen ab dem Pflegegrad 2 bis 5 sind berechtigt bei Verhinderung der Pflegeperson einen Antrag auf Verhinderungspflegegeld bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Das Verhinderungspflegegeld wird für maximal 42 Kalendertage bei Verhinderung der Pflegeperson gezahlt und beträgt bis zu 1.612 Euro im Jahr. Das Pflegegeld wird zur Hälfte für bis zu 6 Wochen anteilig gezahlt. Ebenso besteht die Möglichkeit 50% der Leistungen der ungenutzten Kurzzeitpflege anteilig zur Verhinderungspflege anzurechnen.

* Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1, können Pflegesachleistungen wie teilstationäre Pflege und die Kurzzeitpflege von dem sog. Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat nutzen. Die monatlich nicht verbrauchten Entlastungsbeiträge, können innerhalb eines Kalenderjahres angespart werden, und bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden.

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